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   FG Nürnberg, 26.02.2013 - 1 K 90/13   

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https://dejure.org/2013,5731
FG Nürnberg, 26.02.2013 - 1 K 90/13 (https://dejure.org/2013,5731)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 26.02.2013 - 1 K 90/13 (https://dejure.org/2013,5731)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 26. Februar 2013 - 1 K 90/13 (https://dejure.org/2013,5731)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Freistellung des Existenzminimums bei der Einkommenssteuerveranlagung durch das Finanzamt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Existenzminimum volljähriger Kinder in Ausbildung einkommensteuerlich im Veranlagungszeitraum 2005 hinreichend freigestellt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Existenzminimum volljähriger Kinder in Ausbildung einkommensteuerlich im Veranlagungszeitraum 2005 hinreichend freigestellt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 25.11.2010 - III R 111/07

    Verfassungsmäßigkeit des Ausbildungsfreibetrags

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.02.2013 - 1 K 90/13
    Im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren VI R 61/07 (später: III R 111/07) wurde am 03.03.2009 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

    In seinem Urteil vom 25.11.2010 III R 111/07 (BFH/NV 2011, 489) hat der BFH u.a. klargestellt, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die steuerliche Entlastung von Eltern mit volljährigen, zu Ausbildungszwecken auswärtig untergebrachten Kindern, ausreichend bemessen ist, alle Bestandteile des Familienleistungsausgleichs einzubeziehen sind.

    Es hat auf seine bisherigen Stellungnahmen verwiesen und sieht sich in den Ausführungen des benannten BFH-Urteils vom 25.11.2010 (a.a.O.) bestätigt.

    Bei der Beurteilung der Frage, ob die steuerliche Entlastung von Eltern mit volljährigen, zu Ausbildungszwecken auswärtig untergebrachten Kindern ausreichend hoch ist, sind alle Bestandteile des Familienleistungsausgleichs einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.2010, a.a.O.).

    Bei der Prüfung einer ausreichenden steuerlichen Entlastung von Eltern mit auswärts studierenden Kindern war für den vom BFH in seinem Urteil vom 25.11.2010 (a.a.O) zu beurteilenden Veranlagungszeitraum 2003 von einem Gesamtbetrag von 6.732 EUR auszugehen, der sich aus einer Addition der (doppelten) Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und des Freibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG ergab; diese Freibeträge entsprechen exakt denen des hier relevanten Streitjahres 2005.

    In seinem Urteil vom 25.11.2010 (a.a.O.) kam der BFH zu dem Ergebnis, dass der theoretisch zur Anwendung kommende BAföG-Satz für das Streitjahr 2003 unter den steuerlichen Freibeträgen geblieben sei; auch hieraus sei zu ersehen, dass die steuerliche Entlastung der Kläger ausreichend sei.

    Auf die Ausführungen des BFH im Urteil vom 25.11.2010 (a.a.O.), in dem hierzu eingehend Stellung genommen wurde, wird insofern verwiesen; die dort getroffenen Feststellungen haben auch für das Streitjahr 2005 vollumfänglich Gültigkeit.

    Die Kläger verkennen hierbei jedoch, dass niedrigere Ansprüche an die steuerliche Förderung auswärts untergebrachter Erwachsener in Berufsausbildung zu stellen sind (vgl. das BFH-Urteil vom 25.11.2010, a.a.O. unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.01.1994, a.a.O.); eine Gleichstellung der von den Klägern benannten Gruppen ist mithin nicht geboten.

  • BVerfG, 26.01.1994 - 1 BvL 12/86

    Verfassungsmäßigkeit des § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EStG

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.02.2013 - 1 K 90/13
    Der BFH beruft sich in dieser Entscheidung überdies auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern, insbesondere für deren auswärtige Unterbringung, von Verfassung wegen nicht genauso behandelt werden müssen wie Aufwendungen für die Sicherung des Existenzminimums (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.01.1994 1 BvL 12/86, BStBl II 1994, 307).

    Er nahm bei der Berechnung Bezug auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.01.1994 (a.a.O.), in dem es ausgeführt hatte, dass ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz jedenfalls noch nicht vorläge, wenn der Gesetzgeber die Absetzbarkeit auf die Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten begrenze.

    Die Kläger verkennen hierbei jedoch, dass niedrigere Ansprüche an die steuerliche Förderung auswärts untergebrachter Erwachsener in Berufsausbildung zu stellen sind (vgl. das BFH-Urteil vom 25.11.2010, a.a.O. unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.01.1994, a.a.O.); eine Gleichstellung der von den Klägern benannten Gruppen ist mithin nicht geboten.

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.02.2013 - 1 K 90/13
    Bei der Besteuerung einer Familie gelte dies - unter zusätzlicher Berücksichtung von Art. 6 Abs. 1 GG - für das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.05.1990 1 BvL 20/84 u.a., BStBl. II 1990, 653).

    Das Bundesverfassungsgericht habe in der Entscheidung vom 29.05.1990 (BStBl. II 1990, 653) für die Berechnung des Existenzminimums für Kinder auch auf einen Durchschnittssatz der Sozialhilfe abgestellt und seinen Überlegungen eine zusammenfassende Berechnung für Kinder bis zum 18. Lebensjahr zu Grunde gelegt.

    In seinem Beschluss vom 29.05.1990 (BStBl II 1990, 653) hat das Bundesverfassungsgericht aus dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei zu belassen, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird und der Verpflichtung des Staates, dem mittellosen Bürger diese Mindestvoraussetzungen erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern, und zusätzlich aus Art. 6 Abs. 1 GG gefolgert, dass bei der Besteuerung der Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben müsse; dies wirke sich auch auf die Besteuerung eines Einkommens aus, das dieses Existenzminimum übersteige.

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.02.2013 - 1 K 90/13
    Für die Berücksichtigung von Kindern sei dabei dem Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit zu entnehmen, dass neben dem sächlichen Existenzminimum auch der Betreuungs- und der Erziehungsbedarf der Kinder vom steuerlichen Zugriff bei den Eltern auszunehmen sei (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998 2 BvR 1057/91 u.a., BStBl. II 1999, 182).

    Maßgeblich sei vielmehr das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998 2 BvL 42/93, BStBl. II 1999, 174).

    Dieses sächliche Existenzminimum werde sowohl durch das Kindergeld als auch durch den Kinderfreibetrag ausreichend gewährleistet (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998, BStBl. II 1999, 182, unter C I der Gründe).

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.02.2013 - 1 K 90/13
    Bei der Ermittlung des damit nicht exakt vorgegebenen Betrages des Existenzminimums muss dem Gesetzgeber nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88, BStBl. II 1994, 909) ein Einschätzungsspielraum eingeräumt werden.

    Im Übrigen wird auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.06.1994 (a.a.O.) verwiesen, in dem ausführlich zu den Gründen Stellung genommen wurde, weshalb dem Gesetzgeber grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum zuzubilligen ist.

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.02.2013 - 1 K 90/13
    Soweit die Kläger beanstanden, dass die Kosten für die Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherungen der Kinder nicht berücksichtigt sind, wird auf den Beschluss des BVerfG vom 13.02.2008 2 BvL 1/06 (BVerfGE 120, 125 ff) verwiesen.
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.02.2013 - 1 K 90/13
    Maßgeblich sei vielmehr das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998 2 BvL 42/93, BStBl. II 1999, 174).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1852/97

    Kinderexistenzminimum III

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.02.2013 - 1 K 90/13
    Bereits in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998 2 BvR 1853/97 Rzn. 21 u. 22 (BStBl. II 1999, 194) sei das Bundesverfassungsgericht von einer Gesamtleistung der Sozialhilfe ausgegangen und beziehe auch die Altersstufen bis zum 21. Lebensjahr in die Durchschnittssatzberechnung ein.
  • BVerfG, 23.10.2012 - 2 BvR 451/11

    Ausbildungsfreibetrag verfassungsgemäß – Verfassungsbeschwerde nicht zur

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.02.2013 - 1 K 90/13
    Im Hinblick auf eine mittlerweile unter Az. 2 BvR 451/11 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde gegen die BFH-Entscheidung vom 25.11.2010 wurde das Verfahren mit Beschluss vom 20.09.2011 erneut ausgesetzt.
  • BFH, 24.07.1996 - X R 152/90

    Steuerliche Bewertung von Aufwendungen für den Unterhalt der geschiedenen Ehefrau

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.02.2013 - 1 K 90/13
    Für die Bestimmung des existenznotwendigen Mindestbedarfs eines Kindes sei weder die tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistung noch der bürgerlich-rechtlich geschuldete Unterhalt maßgeblich (BFH-Urteil vom 24.07.1996 X R 152/90, BFH/NV 1996, 889).
  • FG München, 28.01.2003 - 12 K 4680/02

    Kindergeld neben Kinderfreibetrag

  • Drs-Bund, 05.02.2004 - BT-Drs 15/2462
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